Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn
Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind, die von ihr nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
genehmigen sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über
Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des
Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu
genehmigen hat.
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