Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören

    1. die zuständige  Aufsichtsbehörde  für  das  Versicherungswesen,  wenn
    Gegenstand  der  Klage  Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    sind, die von ihr nach  Maßgabe  des  Versicherungsaufsichtsgesetzes  zu
    genehmigen sind, oder

    2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage
    Bestimmungen   in   Allgemeinen   Geschäftsbedingungen   sind,  die  das
    Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe  des  Gesetzes  über
    Bausparkassen,   des   Gesetzes  über  Kapitalanlagegesellschaften,  des
    Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu
    genehmigen hat.


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